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Der CDU Landtagsabgeordnete Gregor Golland hat in einer parlamentarischen Kleine Anfrage den Umgang mit Informanten, Vertrauenspersonen und verdeckten Ermittlern hinterfragt. Das Land gibt für Vertrauenspersonen und Informanten im Jahr (2010-2013) zwischen 245.000 und 290.000 Euro aus, wie aus der Antwort der Landesregierung hervorgeht. Für verdeckte Ermittler fielen Fahndungskosten im gleichen Zeitraum zwischen 17.531,40 und 23.896,91 € pro Jahr an.

In der Antwort der Landesregierung werden die verschiedenen Personengruppen auch näher definiert und deren Einsatzfelder beschrieben:

Informanten sind Personen, die im Einzelfall bereit sind, gegen Zusicherung der Vertraulichkeit der Strafverfolgungsbehörde Informationen zugeben.

Vertrauenspersonen (VP) sind Personen, die, ohne einer Strafverfolgungsbehörde anzugehören, bereit sind, diese bei der Aufklärung von Straftaten auf längere Zeit vertraulich zu unterstützen, und deren Identität grundsätzlich geheim gehalten wird. Die Möglichkeit ihres Einsatzes im Rahmen der Strafverfolgung ergibt sich aus §163 StPO. Unter den Voraussetzungen des § 19 PolG NRW können VP zudem zur Abwehr von gegenwärtigen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit einer Person sowie zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung eingesetzt werden.

Informanten und VPs kommen in Fällen der Schwerkriminalität und der Organisierten Kriminalität in Betracht. Im Bereich der mittleren Kriminalität bedarf es einer besonders sorgfältigen Prüfung des Einzelfalls. Die Zusicherung der Vertraulichkeit/Geheimhaltung wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn durch eine Massierung gleichartiger Straftaten ein die Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder die Allgemeinheit ernsthaft gefährdender Schaden eintreten kann.

Verdeckte Ermittler (VE) sind Angehörige des Polizeidienstes, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten Identität (Legende) ermitteln. Die Möglichkeit ihres Einsatzes im Rahmen der Strafverfolgung ergibt sich aus §110a StPO. Unter den Voraussetzungen des § 20 PolG NRW können VE zudem zur Abwehr von gegenwärtigen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit einer Person sowie zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung eingesetzt werden.

Der Einsatz von VE erfolgt nach Maßgabe des § 110a StPO. Demnach dürfen VE zur Aufklärung von Straftaten eingesetzt werden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung auf dem Gebiet des unerlaubten Betäubungsmittel- oder Waffenverkehrs, der Geld- oder Wertzeichenfälschung, des Staatsschutzes, gewerbs- oder gewohnheitsmäßig oder von einem Bandenmitglied oder in anderer Weise organisiert begangen worden ist. Zur Aufklärung von Verbrechen dürfen Verdeckte Ermittler eingesetzt werden, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr der Wiederholung besteht. Richtet sich der Einsatz gegen einen bestimmten Beschuldigten oder sollen VE eine Wohnung betreten, die nicht allgemein zugänglich ist, bedarf es der Zustimmung des Gerichts (§ 110 b StPO).

Die Antwort der Landesregierung können Sie hier lesen.