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Der Innenpolitiker Gregor Golland (CDU) nimmt die Vorfälle über den Einsatz eines V-Manns in der Duisburger Rockerszene zum Anlass, um bei der Landesregierung erneut nachzufragen. „Ich möchte in diesem speziellen Fall wissen, ob es eine garantierte Straffreiheit oder den Schutz vor Strafverfolgung gegeben hat.“ Weitergehend stelle sich für den Abgeordneten die Frage, ob die Landesregierung ausschließen könne, dass derzeit keine Vertrauenspersonen eingesetzt werde, die Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen haben oder begehen. „Wären beim Einsatz des V-Manns C. J. die Regelungen des Verfassungsschutzes angewendet worden“, so Golland „wäre C. J. nicht vom Innenministerium als Vertrauensperson eingesetzt worden.“

Im Verfassungsschutzgesetz (SGV NRW) wird seit dem 28. Juni 2013 der Einsatz von Vertrauenspersonen (VP) geregelt. Unter anderem werden in § 7 Beschränkungen beim Einsatz von V-Leuten definiert. So ist der Einsatz nur erlaubt, wenn „die einzusetzende Person keine Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen hat oder während des Zeitraums ihrer Verpflichtung begeht“. Straftaten von erheblicher Bedeutung sind in § 8 des Polizeigesetzes NRW aufgelistet.
Daneben existieren die „Gemeinsame(n) Richtlinien der Justizminister und der Innenminister der Länder über die Inanspruchnahme von Informanten sowie über den Einsatz von Vertrauenspersonen und Verdeckten Ermittlern im Rahmen der Strafverfolgung“ (RiStBV Anlage D). In diesen sind die transparenten Regelungen des Verfassungsschutzgesetzes nicht zu finden. Polizei und Verfassungsschutz haben so unterschiedliche Vorgaben über den Einsatz von V-Leuten.
In Kleinen Anfragen in den Drucksachen 16/5145 und 16/5558 hat Gregor Golland MdL die Landesregierung bereits vor dem Hintergrund der SPIEGEL-Berichterstattung über den V-Mann C. J. (I/230) aus der Duisburger Rockerszene zur Praxis im Umgang mit Vertrauenspersonen im Allgemeinen wie im speziellen Fall befragt.

Nun erschien am 15. Oktober 2014 erneut ein Artikel auf SPIEGEL ONLINE, in dem über einen Prozess gegen den V-Mann C. J. berichtet wird. Diesem werden von der Duisburger Staatsanwaltschaft massive Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz vorgeworfen. Dies sind Straftaten von erheblicher Bedeutung, die einen Einsatz als Vertrauensperson für den Verfassungsschutz ausschließen, bei der Polizei aber nicht.
Bei seiner polizeilichen Vernehmung über die ihm vorgeworfenen Verstöße, soll C. J. im August 2013 auf seine Tätigkeit als V-Mann verwiesen haben. Offenbar hat er die ihm vorgeworfenen Straftaten während seines Einsatzes als Vertrauensperson des Innenministeriums begangen. Der offenbar exzessive Kokainkonsum kann den zuständigen VP-Führern kaum entgangen sein.

„Die Öffentlichkeit hat hier ein Recht auf Information und vor allem auf die Einhaltung von Gesetzen auch bei der Strafverfolgung“, faßt Golland seine Argumentation zusammen.

Kleine Anfrage